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Abänderung des angefochtenen Urteils

См. также в других словарях:

  • Berufung [2] — Berufung (Appellation) hat in der Rechtssprache verschiedene Bedeutungen. B. heißt unter anderm die der Übernahme eines Amtes, z. B. der Vormundschaft (s. d.) vorausgegangene Aufforderung, ferner der Anfall einer Erbschaft (s. d.). Im Prozeß… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Revision — Prüfungswesen; Rechnungsprüfung; Berufung; Durchsicht; Änderung; Veränderung; Abänderung; Redigieren; Ausgabe; Version; Ausführung; …   Universal-Lexikon

  • Reformatio in Peius —   [lateinisch »Umgestaltung ins Schlimmere«], Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung in höherer Instanz zum Nachteil des Anfechtenden (Rechtsmittelführers). Die rechtsstaatlichen Prozessordnungen enthalten im Grundsatz das Verbot der R. in P …   Universal-Lexikon

  • Reformatio in pejus — (scil. appellantis), Abänderung eines angefochtenen Urteils zum Nachteil des Anfechtenden. Eine solche ist im Zivilprozeß vollständig und im Strafprozeß mit einer Ausnahme verboten. Im Strafrecht ist nämlich das Schöffengericht beim Einspruch… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Reformatio in Peius — Re|for|ma|tio in Pe|ius [ pe:jus] die; , ...iones [...ne:s] <aus lat. reformatio in peius, eigtl. »Umgestaltung ins Schlimmere«> Abänderung eines angefochtenen Urteils in höherer Instanz zum Nachteil des Anfechtenden (Rechtsw.) …   Das große Fremdwörterbuch

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